Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen werden vom Gesetzgeber in besonderer Weise begünstigt. Zuwendungen an die Bürgerstiftung sind bei der Einkommensteuer des Zuwendenden in dem in § 10b EStG geregelten Rahmen wie folgt abzugsfähig: - Spenden und Einzahlungen auf das Stiftungskapital (Vermögensstock) können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Soweit diese Zuwendungen in einem Jahr diesen Höchstbetrag übersteigen oder sich steuerlich nicht auswirken, kann ein Abzug in den folgenden Jahren erfolgen. Eine zeitliche Begrenzung dieser Vortragsmöglichkeit besteht nicht.
- Zuwendungen in den Vermögensstock der Bürgerstiftung oder einer der von der Bürgerstiftung treuhänderisch geführten Einrichtungen (Stiftungsfonds oder unselbständige Stiftung) können über den oben genannten Betrag hinaus innerhalb von 10 Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000.000 Euro abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist nicht, dass die Zuwendung zeitnah bei Gründung der Stiftung oder des Fonds erfolgen muss.
Über die jeweiligen Zuwendungen erhalten Sie für Ihre einkomensteuerlichen Zwecke eine Zuwendungsbestätigung.
|  | Bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer bestehen die folgenden Vergünstigungen: - Zuwendungen an steuerbegünstigte Institutionen wie die Bürgerstiftung, sei es zu Lebzeiten des Schenkers oder von Todes wegen, lösen bei der empfangenden Institution (Bürgerstiftung) keine Schenkung- oder Erbschaftsteuer aus.
- Ein Schenker kann rückwirkend von einer für eine Schenkung oder Erbschaft angefallene Schenkung- oder Erbschaftsteuer freigestellt werden, soweit er die geschenkten oder geerbten Vermögensgegenstände innerhalb von 2 Jahren einer steuerbegünstigten Institution (z.B. Bürgerstiftung) zuwendet. Ein einkommensteuerlicher Sonderausgabenabzug ist jedoch bei Inanspruchnahme dieser schenkung- bzw. erbschaftsteuerlichen Befreiung nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass auch für testamentarisch verfügte Zuwendungen sowohl beim Erblasser als auch bei seinen Erben ein einkommensteuerlicher Sonderausgabenabzug nicht gewährt wird. Wenn jedoch die feste Absicht besteht, der Stiftung einen bestimmten Geldbetrag zuzuwenden, bietet eine Zuwendung schon zu Lebzeiten den zusätzlichen Vorteil, diese Zuwendung auch einkommensteuermindernd geltend machen zu können. Wir geben Ihnen gerne weitere Hinweise. Die aufgrund Ihrer persönlichen steuerlichen Situation entstehenden Fragen und Gestaltungsmöglichkeiten sollten Sie jedoch mit Ihrem Steuerberater besprechen. |